Weingesetz
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Prädikatswein (Qualitätswein besonderer Reife und Leseart)
- Restsüße nur durch Gärungsunterbrechung
- mind. 5%Vol. Alkohol
- das Lesegut muss amtlichen Mostwägern vorgeführt werden
- weder Most noch als Wein aufgebessert
- Hektarhöchstmenge nicht überschritten
- Ernte mit Lesemaschinen verboten (Ausnahme Spätlesen und Eiswein)
- Spätlesen dürfen nicht vor dem 1. März, andere Prädikatsweine nicht vor dem 1.Mai verkauft werden.
- muss im Inland in Flaschen gefüllt werden
Spätlese
- mind. 19° KMW Mostgewicht
- vollreifer Zustand bei der Ernte
Auslese
- mind. 21° KMW Mostgewicht
- Positivauslese (Aussonderung aller nicht vollreifen, fehlerhaften und kranken Beeren)
Eiswein
- mind. 25° KMW Mostgewicht
- Trauben müssen bei Lese und Kelterung gefroren sein
Strohwein
- mind. 25° KMW Mostgewicht
- aus Beeren, die mind. drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert oder luftgetrocknet wurden
Beerenauslese
- mind. 25° KMW Mostgewicht
- aus überreifen und faulen Beeren
Ausbruch
- mind. 27° KMW Mostgewicht
- aus überreifen, edelfaulen und eingetrockneten Beeren
- Mostauslaugung möglich
Trockenberenauslese
- mind. 30° KMW Mostgewicht
- aus edelfaulen, rosinenartig eingeschrumpften Beeren
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