Weingesetz
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Qualitätswein
- mind. 15° KMW Mostgewicht
- nur aus einem Weinbaugebiet
- mind. 9%Vol Alkohol
- mind. 4,5 g/l (Weißwein) oder 4 g/l (Rotwein) Säure
- mind. 18 g/l zuckerfreier Extrakt
- mind. 1,4 g/l (Weißwein) oder 1,6 g/l (Rotwein) Asche
- nur zugelassene Qualitätsweinrebsorte
- kann aufgebessert werden, max. 4,5 kg/100 l, max. 19° KMW (Weißwein) oder 20° (Rotwein)
- Hektarhöchstmenge (9000 kg Weintrauben oder 6750 l Wein) darf nicht überschritten werden
- Hinweis auf die örtliche Herkunft
- muss die staatliche Prüfnummer tragen
Kabinett
- muss den Bestimmungen für Qualitätswein entsprechen
- mind. 17° KMW Mostgewicht
- max. 13%Vol. Alkohol
- max. 9 g/l Restsüße
- darf nicht aufgebessert werden
- muss im Inland in Flaschen gefüllt werden