Weingesetz
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Tafelwein
- mind. 10,6° KMW (Klosterneuburger Most Waage) Mostgewicht
- darf außer Österreich keine geographische Herkunfts-, keine Sorten- und keine Jahrgangsbezeichnung haben (Ausnahme: Bergwein mit Angabe der Weinbauregion/oder Heuriger mit Jahrgangsangabe
- mind. 6% Vol. Alkohol
- mind. 4,5 g/l Säure
Landwein
- mind. 14° KMW Mostgewicht
- aus einer einzigen Weinbauregion
- mind. 4,5 g/l Säure
- mind. 17g/l zuckerfreier Extrakt
- mind. 1,3 g/l (Weißwein) oder 1,6 g/l (Rotwein) Asche
- nur zugelassene Qualitätsweinrebsorte
- nur mit Regionsbezeichnung
- muss sensorisch entsprechen
- Hektarhöchstmenge (9000 kg Weintrauben oder 6750 l Wein) darf nicht überschritten werden